Regalreparatur: Risiken nicht behobener Regalschäden nach der Prüfung
In vielen Unternehmen gehört die jährliche Regalprüfung nach DIN EN 15635 längst zum Pflichtprogramm. Doch was passiert nach dem Prüftermin? Leider erleben wir immer wieder, dass festgestellte Mängel oder Schäden nicht zeitnah behoben werden. Die Gründe dafür sind vielfältig: Kostengründe, Zeitmangel oder Unsicherheit darüber, wie weiter vorzugehen ist. Dabei ist genau das ein kritischer Punkt: Eine dokumentierte Mängelliste allein sorgt nicht für mehr Sicherheit im Lager.
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten versuchen viele Unternehmen, Investitionen zu verschieben, auch bei Wartung und Instandhaltung. Reparaturen an Lagerregalen gehören dabei häufig zu den Maßnahmen, die „auf später“ geschoben werden.
Das Problem dabei ist: Was heute noch stabil scheint, kann morgen schon zur echten Gefahrenquelle werden.
Die Aussage „Das Regal steht doch noch stabil“ ist trügerisch. Denn bereits kleine, nicht sichtbare Verformungen oder Materialermüdung können mit der Zeit zu unkontrollierten Belastungen führen. Spätestens beim Einlagern einer Palette oder durch einen leichten Anstoß mit dem Gabelstapler zeigt sich, wie schnell vermeintlich eingesparte Reparaturkosten zu erheblichen Schäden führen können. Im schlimmsten Fall kommt es zu Verletzungen von Mitarbeitenden.
Ein defektes Regal stellt nicht nur ein Sicherheitsrisiko dar, sondern kann auch den gesamten Warenfluss zum Erliegen bringen. Wenn ein Lagerbereich gesperrt werden muss, kann es zu Lieferverzögerungen, Vertragsstrafen oder sogar Kundenverlusten kommen. Somit gefährden Schäden sowohl die Arbeitssicherheit als auch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Wenn Sie Mängel ignorieren, sparen Sie nicht, sondern verschieben nur das Risiko.
Folgen nicht behobener Regalschäden: Warum Regalreparatur unverzichtbar ist
Wenn Sie nicht handeln, riskieren Sie Verantwortung und Menschenleben.
Eingeknickte Pfosten, verbogene Traversen oder beschädigte Balken sind keine Lappalien. Auch scheinbar kleine Mängel können die Tragfähigkeit der Regalanlage beeinträchtigen und im schlimmsten Fall zum Einsturz führen. Werden solche Mängel nicht nachweislich instandgesetzt, können die Haftungsrisiken für Verantwortliche im Betrieb und für Geschäftsführer dramatisch steigen.
Wichtig zu wissen: Die DIN EN 15635 verpflichtet Betreiber nicht nur zur regelmäßigen Prüfung der Regale, sondern auch zur zeitnahen Beseitigung festgestellter Schäden. Wer Mängel lediglich dokumentiert, ohne sie zu beheben, erfüllt seine Betreiberpflicht nicht und handelt im Ernstfall fahrlässig.
Warum viele Unternehmen trotzdem nichts unternehmen
Obwohl Schäden dokumentiert werden, folgt in vielen Betrieben keine zeitnahe Instandsetzung. Typische Gründe sind:
- anfallende Reparaturkosten
- fehlende interne Kapazitäten oder Zuständigkeiten
- Unsicherheit darüber, wie eine fachgerechte Instandsetzung abläuft
- die Hoffnung, dass "es schon gut geht"
Oft ist auch unklar, wer im Unternehmen die Verantwortung trägt. Klar ist: Neben der Geschäftsführung können auch Lagerverantwortliche oder Arbeitssicherheitsbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn Mängel nicht fachgerecht behoben wurden. Damit wird das Risiko mit erheblichen Konsequenzen auf einzelne Personen übertragen.
Regalreparatur Wer prüft, sollte auch Instandsetzen
Wenn bei der Regalinspektion Mängel festgestellt wurden, sollten Sie zeitnah und professionell handeln. Wir von Lagertechnik.de unterstützen wir Sie nicht nur bei der Regalprüfung, sondern auch bei der Regalreparatur und dem Austausch beschädigter Teile.
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Regaltypen
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Herstellerunabhängige und bundesweite Reparaturen
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Ausführung durch erfahrene Monteure
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Dokumentation der Instandsetzung für Ihre
Unterlagen
Wenn interne Fachkräfte fehlen oder andere Aufgaben Vorrang haben, sorgen unsere Monteure für schnelle Entlastung. So müssen Sie keine eigenen Ressourcen binden.
Sicherheit endet nicht mit dem Prüfbericht
Die Regalprüfung zeigt, wo Handlungsbedarf besteht. Doch erst die konsequente Behebung der Mängel stellt sicher, dass Ihr Lager dauerhaft sicher bleibt.
Instandsetzungen schützen Ihre Investition und verhindern ungeplante Neuanschaffungen, sodass Sie Ihre Kosten besser planen können.
So konnte beispielsweise bei einem Kunden aus der Automobilindustrie durch eine sofortige Regalreparatur ein zweiwöchiger Stillstand vermieden werden.
Schützen Sie Ihre Mitarbeitenden, vermeiden Sie Risiken und erfüllen Sie Ihre Betreiberverantwortung, bevor etwas passiert.
Häufige Fragen zur Regalreparatur
Alle Mängel müssen dokumentiert und je nach Einstufung zeitnah behoben werden. Laut DIN EN 15635 müssen Schäden an Regalanlagen nicht nur erkannt, sondern auch instandgesetzt werden.
2. Was passiert, wenn Regalschäden nicht behoben werden?
Nicht reparierte Schäden können zu Unfällen, Personenschäden,
Betriebsunterbrechungen und hohen Folgekosten führen. Zudem steigt das
Haftungsrisiko für Verantwortliche.
Das hängt von der Schadensklasse ab. „Rote Schäden“ (akute Gefahr) erfordern sofortiges Handeln: Die Regale dürfen nicht mehr genutzt werden, bis die Reparatur erfolgt ist. „Orangene Schäden“ müssen innerhalb von vier Wochen behoben werden. „Grüne Schäden“ sind geringfügig, sollten aber weiterhin beobachtet werden.
4. Wer ist für die Instandsetzung von Regalen verantwortlich?
Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Regalanlage. Je nach Organisation
betrifft das die Geschäftsführung, die Lagerleitung oder
Arbeitssicherheitsbeauftragte.
In vielen Fällen ja. Defekte Bauteile können ausgetauscht oder instandgesetzt werden, ohne dass der gesamte Lagerbetrieb stillgelegt werden muss. Je nach Schadensumfang kann es jedoch notwendig sein, einzelne Bereiche vorübergehend zu sperren.
Ja, sofern sie dafür fachlich qualifiziert sind und die Reparatur nach Herstellervorgaben sowie geltenden Normen durchgeführt wird. In der Praxis beauftragen die meisten Unternehmen jedoch spezialisierte Fachmonteure, um sicherheitstechnische Risiken zu vermeiden.
Durch eine schriftliche Dokumentation der ausgeführten Arbeiten, die in den Prüfunterlagen abgelegt wird. So erfüllen Sie Ihre Nachweispflicht.