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Montage Reifenregal GENIUS
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Regalsystem GENIUS Montage Kupplung
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Montage Reifenregal TS
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Kataloge und Prospekte

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Reifenlagersysteme

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Handwerk | Heizung/Sanitär | Baugewerbe

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Anfrageformular Regalprüfung

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Allgemeine Montagebedingungen für die Unternehmen der LT-Lagertechnik Gruppe (Stand 05/2025)

(1) Diese Montagebedingungen gelten für die Aufstellung von Regalanlagen durch Unternehmen und Partner der LT-Lagertechnik-Gruppe GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).

(2) Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen der Bundesländer, sind die Anforderungen für die behördlichen Vorschriften sowie Genehmigungen und Erlaubnisse bauseits einzuholen. Das bedeutet, der Auftraggeber der Regalanlage ist eigenverantwortlich für das Einholen von Genehmigungen zuständig.

(3) Nicht geschuldet ist die Genehmigungsfähigkeit der Regalanlage. Sind nach Auftragserteilung Änderungen am zu liefernden Gewerk erforderlich, werden diese Änderungen gesondert berechnet. Damit verbundene Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Sollten uns keine weiteren Informationen zum Montageort vorliegen, gehen wir von den nachfolgenden Gegebenheiten aus.

  1. (1) Eine gleichmäßige Lastverteilung wird immer vorausgesetzt. Nicht berücksichtigt sind Punktlasten, Anpralllasten, exzentrische Lasten sowie stoßartiges Absetzen von Ladegut.

    (2) Alle baurechtlichen Vorschriften sind vom Auftraggeber zu prüfen bzw. mit der zuständigen Behörde bauseits abzuklären.
    Dazu gehören auch unter anderem folgende Punkte:

    • Bühnen und Ganglasten
    • Fach- bzw. Feldlasten
    • Erdbebenbeanspruchung
    • Brandschutzbedingungen/Vorschriften
  1. (1) Falls nicht ausdrücklich gegenteilig beschrieben, befinden sich die Regal- oder Bühneneinrichtungen in allseits geschlossenen Räumen ohne erhöhte Korrosionsgefahr und unterliegen keinen seismischen Einflüssen (Erdbeben).


(2) Die Funktion von Regalanlagen ist im Wesentlichen von der Beschaffenheit des Fußbodens abhängig. Die Tragfähigkeit des Fußbodens ist bauseits sicher zu stellen und muss das Eigengewicht der Regalanlage sowie die angegebene Nutzlast sicher aufnehmen können (siehe hierzu DIN EN 15512:2020, DIN EN 15629, DIN EN 15635, DIN EN 15095).

(3) Nicht geeignet zur sicheren Aufstellung von Regalanlagen sind Fußböden aus Asphalt und Verbundsteinpflaster. Walzbetonböden sind vor Beginn der Montage statisch zu prüfen.

(4) Für Bodensetzungen wird keine Haftung übernommen.

(5) Der Hallenboden muss mindestens die Ebenheit nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 3 erfüllen, sowie bei abweichenden Angaben nach der DIN EN 15620 entsprechen.

Messpunktabstand [m]                    0.1           1              4             10            15
Abweichung [mm]                                           2             4             10            12            15

Abweichung von der Horizontalen:
Länge [m)                                                         0,5-1       1-3          3-6         6-15        15-30      >30
Abweichung [mm]                                            6             8             12            16            20           30

(6) Unterfüttern von Palettenregal-Ständerwerk ist bis 10 mm möglich. Hierzu sind Unterlegplatten zum Unterfüttern bis 3 mm im Lieferumfang enthalten.

(7) Die Durchbiegung des Fußbodens kann die Funktion der Regalanlage beeinflussen. Bei automatischen Lagersystemen gelten nicht nur die Toleranzen nach DIN18202, sondern auch die Aufstellbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(8) Sollten darüber hinaus höhere Abstände ausgeglichen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies vorab mit dem Auftragnehmer zu klären. In diesem Fall müssen die Dübel- oder Verankerungen statisch geprüft werden. Hier müssen die Differenzsetzungen der Bodenplatte im unbelasteten System sowie im belasteten System eingehalten werden.

(9) Erforderlich ist eine Mindestbetongüte C20/25 mit entsprechender Bewehrung (DIN EN 206-1 /DIN 1045-2) sowie eine Mindestdicke von 20cm. Bei Nichteinhaltung dieser Angaben ist bauseits ein Sachverständiger (Statiker) zur Beurteilung der Bodenverhältnisse hinzuzuziehen. Unerwartete Mehraufwendungen sind nicht Bestandteil der Bestellung (neue Fundamente, neue Bodenplatte, Änderung des Verankerungstyps…).

(10) Die von dem Auftragnehmer verwendeten Bodendübel müssen im bewehrten Beton greifen. Die normale Mindestbohrtiefe für Spreizdübel liegt bei (110 – 150mm). Spezialdübel mit geringerer bez. höherer Klemmtiefe oder chem. Klebeanker müssen vom Auftragnehmer zusätzlich beschafft werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Verankerungsart und -weise ist vom Auftraggeber vor Baubeginn zu klären.

(11) Bei magnesithaltigen Fußböden muss eine physikalische Trennung zwischen Fußplatte und Boden erfolgen, um Korrosionsbildung zu verhindern. Hierzu gibt es geeignete Trennsysteme in verschiedenen Ausführungen, welche vom Auftragnehmer zusätzlich bestellt werden müssen und deren Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

(1) Alle baurechtlichen Vorschriften sind bauseits zu klären

(2) Die Zufahrt für die Liefer- LKW sowie deren seitliche Entladung muss ungehindert möglich sein. Laderampen müssen frei zugänglich sein. Die Entladung der Liefer- LKW sowie der innerbetriebliche Transport zur Verwendungsstelle erfolgt durch den Auftraggeber. Gleiches gilt für die Kontrolle der gelieferten Ware bei Übernahme auf äußere offensichtliche Schäden.

(3) Die Ware muss an einem trocknen Platz und gegen Diebstahl gesichert zwischengelagert und zum Zeitpunkt der Arbeiten unseren Monteuren unaufgefordert ausgehändigt werden.

(4) Strom und Licht sowie sanitäre Anlagen sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Bereitstellung -nach Absprache- durch den Auftragnehmer erfolgt, werden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

(5) Geeignetes Hebezeug (z.B. Hubwagen, Gabelstapler inkl. Fahrer, Arbeitskorb) zum Transport und Montage schwerer Gegenstände sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Montage von Lagerbühnen und für Regalanlagen ab einer Höhe von 3,0 Metern ist zusätzlich eine entsprechende Scherenarbeitsbühne durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Bereitstellung
-nach Absprache- durch den Auftragnehmer erfolgt, werden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

(6) Geeignete Container bzw. Entsorgungseinheiten zur Müllbeseitigung [z.B. Blechabschnitte, Bänder, Kunststoffe] sind bauseits zu stellen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

  1. (1) Der Auftraggeber hat bei Beginn der Montage dem Montageleiter des Auftragnehmers einen Koordinator zu nennen, der für alle die Montage betreffenden Fragen (wie Aufstellungsort, Änderungen, Regaleinteilung etc.) weisungsberechtigt ist und während der Montage jederzeit erreichbar sein muss.

    (2) Es muss sichergestellt sein, dass die Montage sofort nach Eintreffen der Monteure beginnen und ohne Unterbrechungen oder Behinderungen durchgeführt werden kann. Der Montageablauf darf nicht durch Werks- und Straßenverkehr oder Betriebsabläufe beeinträchtigt werden. Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sowie Mehrleistungen werden gemäß Stundennachweis abgerechnet und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen bzw. Materialien werden zusätzlich berechnet.

    (3) Die Montage der Regale wird nach den Freigabezeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht Bestandteil des vereinbarten Umfangs darstellen, sind im Vorfeld oder beim Auftreten der Probleme mit dem Auftragnehmer zu klären und zusätzlich in Auftrag zu geben.

    (4) Der Auftragnehmer kann keine Haftung für Verschmutzungen, Schäden und Verluste aufgrund unzureichender oder ungesicherter Baustellen übernehmen. Der Auftraggeber hat die Baustelle gegen Diebstahl oder Beschädigung des gelieferten Materials, der Werkzeuge und Maschinen zu sichern. Dies gilt auch, wenn die Montage unterbrochen werden muss.

  • Für die Ausführung der Montagen sind die vereinbarten Termine maßgebend. Eine ggfls. vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Auftragsausführung und nach Erfüllung der vom Auftraggeber bauseits zu erbringenden Verpflichtungen.
  • Erfüllt der Auftraggeber seine für die Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen nicht fehlerfrei und fristgerecht, kann der Auftragnehmer seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Auftraggeber hierüber zu unterrichten.
  • Im Falle einer Terminverschiebung oder Terminabsage durch den Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen vor Montagebeginn, behält sich der Auftragnehmer vor, etwaig entstehende Mehrkosten geltend zu machen. Der Liefergegenstand wird vom Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers gelagert, sofern er sich noch nicht am Montageort befindet. Auf Verlangen des Auftraggebers versichert der Auftragnehmer den Liefergegenstand. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  • Verzögert sich die Montage durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber alle hierdurch entstehenden Kosten, z. B. aufgrund von Wartezeiten und weiteren Anreisen des Montagepersonals zu tragen.
  • Kann eine Montage aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt oder fertiggestellt werden, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die Durchführung/Fertigstellung innerhalb einer angemessenen Frist ermöglicht. Sollte der Auftraggeber die Montage bzw. deren Fertigstellung aus einem Grund, der nicht dem Auftragnehmer zurechenbar ist, nicht innerhalb der Frist ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Auftraggebers entstandenen Schadens, dies gilt auch für indirekte und Folgeschäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

(1) Die tägliche Arbeitszeit des Montagepersonals beträgt Mo.-Fr. 8 Arbeitsstunden.

(2) Ist für die Montage keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, so erfolgt die Berechnung auf Nachweis zu den vereinbarten Stundensätzen / Zuschlägen für Überstunden sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen / Aufschlägen für Arbeiten im TK-Bereich u.a. sowie ggfs. Fahrt- und Reisekosten.

(3) Als Nachweis der angefallenen Reise-, Warte- und Arbeitszeiten dient der vom bauleitenden Monteur des Auftragnehmers ausgefüllte und vom Auftraggeber unterschriebene Stundennachweis. Verweigert der Auftraggeber die Bestätigung des Montageberichts oder ist es dem Monteur des Auftragnehmers aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so gelten die vom Personal des Auftragnehmers gefertigten Belege auch ohne Bestätigung.

(4) Die Abrechnung der Montage über eine Montagepauschale setzt voraus, dass die Montagefläche frei und gut zugänglich ist, der Fußboden den einschlägigen Normen entsprechend eben ist (siehe Punkt 2.), die Montage in einem Zug durchgeführt werden kann und die Montage nach dem genehmigten Montageplan erfolgt. Mehraufwand (hierzu zählen Wartestunden, Ausfallzeiten sowie erneute An- und Abfahrten), den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat wird zusätzlich berechnet.

Nach Abschluss der Montagearbeiten muss ein hierzu berechtigter Mitarbeiter des Auftraggebers die Arbeiten binnen 7 Tagen abnehmen. Kommt der Auftraggeber einem entsprechenden Verlangen des Auftragnehmers nicht nach, gelten die Arbeiten als abgenommen, sofern der Auftragnehmer die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(1) Mängel / Schäden sind bei der Abnahme festzuhalten. Später angezeigte Schäden können nicht geltend gemacht werden, sofern der Auftraggeber den Mangel kannte.

(2) Senzimirverzinkte Komponenten können aufgrund von unsachgemäßer Einlagerung oder Feuchtigkeit leicht korrodieren und Weißrost ansetzen. Dieses gilt jedoch nicht als Qualitätsmangel. Schäden wie z.B. Lackkratzer, welche die Funktion nicht beeinträchtigen gelten nicht als Qualitätsmangel und werden nicht vergütet.

  1. (1) Montagerechnungen sind ohne Abzug von Skonto sofort zur Zahlung fällig.