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Kataloge und Prospekte
Allgemeine Montagebedingungen für die Unternehmen der LT-Lagertechnik Gruppe (Stand 03/2024)
1. Einleitung
(1) Diese Montagebedingungen gelten für die Aufstellung von Regalanlagen durch Unternehmen und Partner der LT-Lagertechnik-Gruppe GmbH.
(2) Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen der Bundesländer, sind die Anforderungen für die behördlichen Vorschriften sowie Genehmigungen und Erlaubnisse bauseits einzuholen. Das bedeutet, der Käufer oder Betreiber der Regalanlage ist eigenverantwortlich für das Einholen von Genehmigungen zuständig.
(3) Nicht geschuldet ist die Genehmigungsfähigkeit der Regalanlage. Sind nach Auftragserteilung Änderungen am zu liefernden Gewerk erforderlich, werden diese Änderungen gesondert berechnet. Damit verbundene Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Käufers oder Betreibers.
(4) Sollten uns keine weiteren Informationen zum Montageort vorliegen, gehen wir von den nachfolgenden Gegebenheiten aus.
2. Anforderungen an die Regalanlagen
(1) Eine gleichmäßige Lastverteilung wird immer vorausgesetzt. Nicht berücksichtigt sind Punktlasten, Anpralllasten, exzentrische Lasten sowie stoßartiges Absetzen von Ladegut.
(2) Alle baurechtlichen Vorschriften sind vom Auftraggeber bzw. vom Betreiber der Regalanlage zu prüfen bzw. mit der zuständigen Behörde bauseits abzuklären.
Dazu gehören auch unter anderem folgende Punkte:
-
- Bühnen und Ganglasten
- Fach- bzw. Feldlasten
- Erdbebenbeanspruchung
- Brandschutzbedingungen/Vorschriften
3. Anforderungen an den Aufstellungsort
(1) Falls nicht ausdrücklich gegenteilig beschrieben, befinden sich die Regal- oder Bühneneinrichtungen in allseits geschlossenen Räumen ohne erhöhte Korrosionsgefahr und unterliegen keinen seismischen Einflüssen (Erdbeben).
(2) Die Funktion von Regalanlagen ist im Wesentlichen von der Beschaffenheit des Fußbodens abhängig. Die Tragfähigkeit des Fußbodens ist bauseits sicher zu stellen und muss das Eigengewicht der Regalanlage sowie die angegebene Nutzlast sicher aufnehmen können (siehe hierzu DIN EN 15512:2020, DIN EN 15629 und DIN EN 15635).
(3) Nicht geeignet zur sicheren Aufstellung von Regalanlagen sind Fußböden aus Asphalt und Verbundsteinpflaster. Walzbetonböden sind vor Beginn der Montage statisch zu prüfen.
(4) Für Bodensetzungen wird keine Haftung übernommen.
(5) Der Hallenboden muss mindestens die Ebenheit nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 3 erfüllen, sowie bei abweichenden Angaben nach der DIN EN 15620 entsprechen.
Messpunktabstand [m] 0.1 1 4 10 15
Abweichung [mm] 2 4 10 12 15
Abweichung von der Horizontalen:
Länge [m) 0,5-1 1-3 3-6 6-15 15-30 >30
Abweichung [mm] 6 8 12 16 20 30
(6) Unterfüttern von Palettenregal-Ständerwerk ist bis 10 mm möglich. Hierzu sind Unterlegplatten zum Unterfüttern bis 3 mm im Lieferumfang enthalten.
(7) Die Durchbiegung des Fußbodens kann die Funktion der Regalanlage beeinflussen. Bei automatischen Lagersystemen gelten nicht nur die Toleranzen nach DIN18202, sondern auch die Aufstellbedingungen des jeweiligen Herstellers.
(8) Sollten darüber hinaus höhere Abstände ausgeglichen werden, bitten wir um Rücksprache. In diesem Fall müssen die Dübel- oder Verankerungen statisch geprüft werden. Hier müssen die Differenzsetzungen der Bodenplatte im unbelasteten System sowie im belasteten System eingehalten werden.
(9) Erforderlich ist eine Mindestbetongüte C20/25 mit entsprechender Bewehrung (DIN EN 206-1 /DIN 1045-2) sowie eine Mindestdicke von 20cm. Bei Nichteinhaltung dieser Angaben ist ein Sachverständiger (Statiker) zur Beurteilung der Bodenverhältnisse hinzuzuziehen. Unerwartete Mehraufwendungen sind nicht Bestandteil der Bestellung (neue Fundamente, neue Bodenplatte, Änderung des Verankerungstyps…).
(10) Die Bodendübel müssen im bewehrten Beton greifen. Die normale Mindestbohrtiefe für Spreizdübel liegt bei (110 – 150mm). Spezialdübel mit geringer bez. höherer Klemmtiefe oder chem. Klebeanker müssen zusätzlich beschafft werden. Verankerungsart und -weise ist vor Baubeginn zu klären.
(11) Bei magnesithaltigen Fußböden muss eine physikalische Trennung zwischen Fußplatte und Boden erfolgen, um Korrosionsbildung zu verhindern. Hierzu gibt es geeignete Trennsysteme in verschiedenen Ausführungen, welche zusätzlich bestellt werden müssen und deren Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind.
4. Bauseitige Leistungen und Voraussetzungen:
(1) Alle baurechtlichen Vorschriften sind bauseits geklärt
(2) Die Zufahrt für die Liefer- LKW sowie deren seitliche Entladung muss ungehindert möglich sein. Laderampen müssen frei zugänglich sein. Die Entladung der Liefer- LKW sowie der innerbetriebliche Transport zur Verwendungsstelle erfolgt bauseits. Gleiches gilt für die Kontrolle der gelieferten Ware bei Übernahme auf äußere offensichtliche Schäden.
(3) Die Ware muss an einem trocknen Platz und gegen Diebstahl gesichert zwischengelagert und zum Zeitpunkt der Arbeiten unseren Monteuren unaufgefordert ausgehändigt werden.
(4) Strom und Licht sowie sanitäre Anlagen sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Bereitstellung -nach Absprache- durch den Auftragnehmer erfolgt, werden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
(5) Geeignetes Hebezeug (z.B. Hubwagen, Gabelstapler inkl. Fahrer, Arbeitskorb) zum Transport und Montage schwerer Gegenstände sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Montage von Lagerbühnen und für Regalanlagen ab einer Höhe von 3,0 Metern ist zusätzlich eine entsprechende Scherenarbeitsbühne durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls die Bereitstellung
-nach Absprache- durch den Auftragnehmer erfolgt, werden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
(6) Geeignete Container bzw. Entsorgungseinheiten zur Müllbeseitigung [z.B. Blechabschnitte, Bänder, Kunststoffe] sind bauseits zu stellen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.
5. Montageablauf
(1) Der Auftraggeber hat bei Beginn der Montage dem Montageleiter des Auftragnehmers einen Koordinator zu nennen, der für alle die Montage betreffenden Fragen (wie Aufstellungsort, Änderungen, Regaleinteilung etc.) weisungsberechtigt ist und während der Montage jederzeit erreichbar sein muss.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass die Montage sofort nach Eintreffen der Monteure beginnen und ohne Unterbrechungen oder Behinderungen durchgeführt werden kann. Der Montageablauf darf nicht durch Werks- und Straßenverkehr oder Betriebsabläufe beeinträchtigt werden. Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch die Lagertechnik.de zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen werden gemäß Stundennachweis abgerechnet. Zusätzliche Leistungen bzw. Materialien werden zusätzlich berechnet.
(3) Änderungen, die sich im Rahmen der Auftragsbearbeitung ergeben oder sich als notwendig erweisen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
(4) Die Montage der Regale wird nach den Freigabezeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht Bestandteil des vereinbarten Umfangs darstellen, sind im Vorfeld oder beim Auftreten der Probleme mit der Lagertechnik.de zu klären und zusätzlich in Auftrag zu geben.
(5) Der Auftragnehmer kann keine Haftung für Verschmutzungen, Schäden und Verluste aufgrund unzureichender oder ungesicherter Baustellen übernehmen. Der Kunde hat die Baustelle gegen Diebstahl oder Beschädigung des gelieferten Materials, der Werkzeuge und Maschinen zu sichern. Dies gilt auch, wenn die Montage unterbrochen werden muss.
6. Abrechnung der Montagekosten
(1) Die tägliche Arbeitszeit des Montagepersonals beträgt Mo.-Fr. 8 Arbeitsstunden.
(2) Ist für die Montage keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, so erfolgt die Berechnung auf Nachweis zu den vereinbarten Stundensätzen / Zuschlägen für Überstunden sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen / Aufschlägen für Arbeiten im TK-Bereich u.a. sowie ggfs. Fahrt- und Reisekosten.
(3) Als Nachweis der angefallenen Reise-, Warte- und Arbeitszeiten dient der vom bauleitenden Monteur ausgefüllte und vom Auftraggeber unterschriebene Stundennachweis. Verweigert der Auftraggeber die Bestätigung des Montageberichts oder ist es unserem Monteur aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so gelten die von unserem Personal gefertigten Belege auch ohne Bestätigung.
(4) Die Abrechnung der Montage über eine Montagepauschale setzt voraus, dass die Montagefläche frei und gut zugänglich ist, der Fußboden den einschlägigen Normen entsprechend eben ist (siehe Punkt 2.), die Montage in einem Zug durchgeführt werden kann und die Montage nach dem genehmigten Montageplan erfolgt. Mehraufwand (hierzu zählen Wartestunden, Ausfallzeiten sowie erneute An- und Abfahrten), den wir nicht zu vertreten haben wird zusätzlich berechnet.
7. Abnahme
(1) Nach Abschluss der Montagearbeiten muss ein unterschriftsberechtigter Mitarbeiter des Auftraggebers die Arbeiten abnehmen können.
8. Mängelfeststellungen
(1) Mängel / Schäden sind bei der Abnahme festzuhalten. Später angezeigte Schäden können nicht geltend gemacht werden.
(2) Senzimirverzinkte Komponenten können aufgrund von unsachgemäßer Einlagerung oder Feuchtigkeit leicht korrodieren und Weißrost ansetzen. Dieses gilt jedoch nicht als Qualitätsmangel. Schäden wie z.B. Lackkratzer, welche die Funktion nicht beeinträchtigen gelten nicht als Qualitätsmangel und werden nicht vergütet.
9. Zahlung
(1) Montagerechnungen sind ohne Abzug von Skonto sofort zur Zahlung fällig.